- Prokuraindossament
- Vollmachtindossament. 1. Begriff: Wertpapierrechtliche Bevollmächtigung (⇡ Indossament) bes. bei ⇡ Wechseln.- 2. Arten: a) Offenes P.: Indossament mit dem Zusatz „in Prokura“, „in Vollmacht“, „zum Inkasso“, „Wert zum Einzug“ oder einem anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk. Der Prokuraindossatar wird nicht Inhaber der Wechselforderung, doch kann er alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen, kann ihn aber nur durch P. übertragen; die Wechselverpflichteten können dem Inhaber in diesem Fall nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. Die im P. enthaltene Vollmacht erlischt weder durch Tod noch durch Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.- b) Verdecktes P. (verstecktes P., fiduziarisches P.): Ein Vollindossament, das den Indossatar nach außen zum Wechselinhaber macht, im Innenverhältnis ist er aber nur Bevollmächtigter.- c) Sonderform: Inkassoindossament; Indossament mit dem Zusatz „zum Inkasso“ oder „zur Einziehung“, durch das die Bank mit der Einziehung des Wechselbetrages beauftragt wird. Das Inkassodossament ist häufig ein verdecktes P. Von besonderer Bedeutung im Bankgeschäft.
Lexikon der Economics. 2013.